Übersicht über Ihre Ansprüche nach der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2024

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Der Medizinische Dienst (MD) hat bei Ihnen eine Pflegebegutachtung durchgeführt, die Pflegebedürftigkeit wurde festgestellt und die Zuordnung zu einem von fünf Pflegegraden ist erfolgt. Von nun an stehen Ihnen diverse Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) zu, um Ihnen das Leben in den eigenen vier Wänden zu erleichtern.

Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen, stehen Ihnen die hier vorgestellten Ansprüche teilweise zu. Ihre Diakonie-Station hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die verschiedenen Angebote und Leistungen zu behalten. Lassen Sie uns die Fragen gemeinsam klären. Diakonie-Station in Ihrer Nähe

 

 

Pflegesachleistungen/ Hilfe und Pflege im Alltag vgl. § 36 SGB XI

Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung über das Ihnen zustehende Budget in Anspruch nehmen möchten, können Sie diese gerne als zusätzliche, private Leistung in unseren Diakonie-Stationen buchen. Aktuell bekommen Sie monatlich:

  • Pflegegrad 2:    761 €
  • Pflegegrad 3: 1.432 €
  • Pflegegrad 4: 1.778 €
  • Pflegegrad 5: 2.200 €

Die Pflegeversicherung stellt Ihnen einen monatlichen Zuschuss zur Verfügung, der für folgende Angebote Ihrer Diakonie-Station verwendet werden kann:

  • körperbezogene Pflege
  • Hilfen bei der Haushaltsführung
  • pflegerische Betreuungsangebote

Die körperbezogene Pflege umfasst verschiedene Bereiche. Hierzu gehören u.a. die Hilfe und Unterstützung bei:

  • Körperpflegen
  • Toilettengängen
  • An- und Ausziehen
  • Lagern und Betten
  • Nahrungsaufnahmen

Die Hilfe bei der Haushaltführung beinhaltet grundsätzlich Leistungen zum Führen und Versorgen Ihres Haushalts, wie zum Beispiel

  • Reinigung der Räumlichkeiten, in welchen Pflege stattfindet
  • Waschen der Wäsche und Beziehen der Betten
  • Staubsaugen
  • Einkaufen gehen
  • Zubereiten von Mahlzeiten.

Kostenfreie Pflegefachberatung vgl. § 37.3 SGB XI

Alle Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durchführen lassen:

  • bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit wahrnehmen. Bestandteile einer Pflegefachberatung sind zum
Beispiel Hilfestellungen und Tipps zur Durchführung pflegerischer Maßnahmen. Darüber hinaus kann die Wahrnehmung von Krankheitssymptomen der zu pflegenden Person und der eigenen Belastungsgrenzen geschult werden. Sparen Sie sich lange Wege. Wir beraten Sie auch digital.

 

Betreuungs- und Entlastungsbetrag vgl. § 45b SGB X

Den Betreuungs- und Entlastungsbetrag vgl. § 45b SGB XI gibt es für Pflegegrade 1-5: 125 € monatlich. Neben dem Pflegesachleistungsbetrag sieht die Pflegeversicherung die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von monatlich 125,- € vor. Diese sollen dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und helfen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Die Leistungen können Sie einsetzen für:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (im Sinne des § 45a)
  • Leistungen Ihrer Diakonie-Station (nach § 36 SGB XI)

Hinweis:
Eine Auszahlung des Entlastungsbetrages an Sie oder Ihre Angehörigen ist seitens der Pflegeversicherung ausgeschlossen. Ihre Diakonie-Station berät Sie gerne und unterbreitet Ihnen ein individuelles Angebot.

 

Pflegehilfsmittel vgl. § 40 Absatz 1 bis 3 SGB XI

Pflegegrad 1-5: 40 € monatlich
Für Ihre Pflege steht Ihnen ein monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Pflegehilfsmittel können z.B. Verbrauchsmaterialien sein:

  • Einmalhandschuhe
  • Bettschutzeinlagen
  • Händedesinfektion
  • Flächendesinfektion
  • Mundschutz
  • Schutzbekleidung

Das Inkontinenzmaterial zählt nicht zu den Pflegehilfsmitteln. Ihr Arzt stellt Ihnen dafür Rezepte aus.

Dauerhafte Hilfsmittel wie z.B. Rollstühle, Rollatoren, und Pflegebetten werden nach Prüfung durch Ihre Pflegekasse zur Verfügung gestellt und die Kosten werden übernommen. In jeden Fall sollen sie zur Erleichterung Ihrer Pflege, zur Linderung Ihrer Beschwerden dienen und zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen. Für die Verbrauchsmaterialien beträgt die Höhe des monatlichen Zuschusses, den Ihre Pflegeversicherung erstattet, grundsätzlich 40 €. Selbstverständlich werden nur die Kosten zurückerstattet, die Ihnen auch tatsächlich entstanden sind.

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vgl. § 40 Abs. 4 SGB XI

Pflegegrad 1-5: 4.000 € pro Maßnahme

Ihre Pflegekasse kann Ihnen finanzielle Zuschüsse für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes gewähren. Beispielsweise für:

  • technische Hilfen im Haushalt z.B. ein Wannen-/ oder Treppenlift
  • bauliche Maßnahmen z.B. den Einbau einer barrierefreien Dusche oder die Verbreiterung eines Türrahmens.
  • Sie können grundsätzlich bis zu 4.000 € pro Maßnahme bei Ihrer Pflegeversicherung geltend machen.

Achtung!
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist auf 16.000 Euro begrenzt.

 

Urlaubs- und Verhinderungspflege vgl. § 39 SGB XI

Pflegegrad 2-5: 1.612 € pro Kalenderjahr

Sie werden seit mindestens sechs Monaten durch Angehörige, Freunde oder andere Personen gepflegt? Bitte bedenken Sie, dass Ihre Pflegeperson auch eine Pause braucht oder „verhindert“ sein kann. In diesem Fall kommt eine professionelle Pflegekraft der Diakonie-Station stunden-, tage-, oder wochenweise zu Ihnen nach Hause, pflegt und versorgt Sie zuverlässig.Dafür stehen Ihnen ab dem Pflegegrad 2 pro Kalenderjahr 1.612 € zur Verfügung. Zusätzlich haben Sie jährlich einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 €. Damit stehen Ihnen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Hinweis:
Wird das Angebot der Urlaubs- und Verhinderungspflege im Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen, verfällt dieser Betrag. Behalten Sie den Überblick. Wir helfen Ihnen bei der Organisation dieses vielfältigen Angebots und sorgen dafür, dass Sie Ihre Ansprüche optimal nutzen.

 

Kurzzeitpflege vgl. § 42 SGB XI

Pflegegrad 2-5: 1.774 € pro Kalenderjahr

Ist Ihre häusliche Pflege zeitweise nicht ausreichend gesichert, besteht die Möglichkeit, ab dem Pflegegrad 2, Kurzzeitpflege (pro Kalenderjahr) in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen.

Die entstehenden Kosten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 1774 € pro Kalenderjahr von Ihrer Pflegekasse erstattet. Der Betrag kann um bis zu 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Hinweis:
Eine Auszahlung des Kurzzeitpflegebetrages ist nicht möglich und nicht in das folgende Kalenderjahr übertragbar.

 

Tages- und Nachtpflege vgl. § 41 SGB XI

Monatliche Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege

Pflegegrad 2:    689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 €

Neben der ambulanten Pflegesachleistung können Sie ab dem Pflegegrad 2 eine Tages-oder Nachtpflegeeinrichtung besuchen. Von der Pflegeversicherung wird ein zusätzlicher Betrag übernommen. Sie erhalten von der Pflegeversicherung einen Zuschuss entsprechend Ihres Pflegegrades.

 

Kostenfreie Pflegekurse für Zugehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen vgl. § 45 SGB XI

Die Pflege eines Menschen in den eigenen vier Wänden ist eine große Herausforderung. Die Pflegekurse sollen Ihnen praktische Hilfestellungen vermitteln, um die Pflegesituation besser bewältigen zu können. Die Schulungen können bei Ihnen zu Hause oder in einer Gruppe stattfinden. Nutzen Sie unser Angebot der Schulung und Anleitung. Wir beantworten alle Ihre Fragen und geben Ihnen wertvolle Tipps, die Ihnen den Pflegealltag erleichtern.

Wer trägt die Kosten für die Beratungsbesuche der Pflegebedürftigen? Die Kosten für die Beratung werden von Ihrer Pflegekasse übernommen und von Ihrer Diakonie-Station abgerechnet. Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen!

 

Stand: 02.01.2024