Überblick Pflegegrade 1-5

Gesetztliche Ansprüche der Pflegeversicherung ab 2022. Zur Vergrößerung klicken Sie bitte auf die Übersicht.

Leistungskomplexe der Diakonie-Stationen

Die Krankenkassen schließen mit den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen Rahmenverträge über die Erbringung pflegerischer Versorgung. Die einzelnen pflegerischen Tätigkeiten werden zu so genannten Leistungskomplexen zusammengefasst, die nach pflegefachlichen Erkenntnissen in einer Pflegesituation anfallen. Pflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Pflegestufe richten sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI beziehungsweise auch SGB XII (Hilfe zur Pflege). Die Leistungsinhalte richten sich immer nach Ihrem persönlichen Pflegebedarf. Unser Ziel ist es, dass Sie möglichst eigenständig leben können.

 

Kostenfreie Pflegefachberatung vgl. § 37.3 SGB XI

Die Kosten für die Beratung werden von Ihrer Pflegekasse übernommen und Ihre Diakonie-Station organisiert die Abrechnung. Alle Pflegegeldbezieher des Pflegegrades 2 und 3 müssen halbjährlich einmal und Pflegegrade 4 und 5 müssen vierteljährlich eine Pflegefachberatung und einen Beratungsbesuch durchführen lassen. Holen Sie sich in der Pflegefachberatung Tipps von unseren Expert*innen! Ihre Pflegeperson kann die Grundfertigkeiten des Pflegens erlernen, erkennt Krankheitszeichen rechtzeitig und schützt die eigene Gesundheit. Folgende Fragen stehen im Vordergrund:

  • Bedarf und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Altersgerechte Wohnraumgestaltung
  • Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson

Pflegesachleistungen/ Hilfe und Pflege im Alltag vgl. § 36 SGB XI

Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung über das Ihnen zustehende Budget in Anspruch nehmen möchten, können Sie diese gerne als zusätzliche, private Leistung in unseren DiakonieStationen buchen. Aktuell bekommen Sie monatlich

Pflegegrad 2:    724 €
Pflegegrad 3: 1.363 €
Pflegegrad 4: 1.693 €
Pflegegrad 5: 2.095 €

Die Pflegeversicherung stellt Ihnen einen monatlichen Betrag zur Verfügung, der für folgende Angebote Ihrer Diakonie-Station verwendet werden kann: körperbezogene Pflege, Hilfen bei der Haushaltsführung und/oder Betreuung und Entlastung. Die körperbezogene Pflege umfasst sämtliche Bereiche. Hierzu gehören u.a. die Hilfe und Unterstützung bei: Körperpflege, Toilettengang, An- und Ausziehen, Lagern und Betten und die Nahrungsaufnahme. Die Hilfe bei der Haushaltführung beinhaltet grundsätzlich sämtliche Leistungen zum Führen und Versorgen Ihres Haushalts, wie zum Beispiel: Reinigen der Pflegeräume, Waschen der Wäsche und Beziehen der Betten, Staubsaugen, Einkaufen gehen, Zubereiten von Mahlzeiten.

Betreuungs- und Entlastungsbetrag vgl. § 45b SGB XI

Gilt für Pflegegrade 1-5: 125 € monatlich
Neben dem Pflegesachleistungsbetrag können Sie weitere Unterstützungsangebote in Höhe von 125 € monatlich in Anspruch nehmen. Diese sollen dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und helfen, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Die Leistungen können Sie einsetzen für:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (im Sinne des § 45a)
  • Leistungen Ihrer Diakonie-Station (nach § 36 SGB XI)

Hinweis: eine Auszahlung des Entlastungsbetrages an Sie oder Ihre Angehörigen sieht die Pflegeversicherung nicht vor. Ihre Diakonie-Station berät Sie gerne und unterbreitet Ihnen ein individuelles Angebot. Wurden die Leistungen innerhalb eines Kalenderjahres nicht vollständig ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Pflegehilfsmittel vgl. § 40 Absatz 1 bis 3 SGB XI

Pflegegrad 1-5: 40 € monatlich
Für Ihre Pflege steht Ihnen ein monatliches Kontingent für Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Pflegehilfsmittel können z.B. Verbrauchsmaterial sein:

  • Saugfähige Bettschutzeinlagen
  • Fingerlinge für private Pflegeperson
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen
  • Desinfektionsmittel für die Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen
  • Einmallätzchen

Das Inkontinenzmaterial zählt nicht zu den Hilfsmitteln, es wird auf Rezept vom Arzt verordnet. Dauerhafte Hilfsmittel wie z.B. Rollstühle, Rollatoren, und Pflegebetten werden nach Prüfung durch Ihre Pflegekasse zur Verfügung gestellt und die Kosten werden übernommen.

In jedem Fall sollen sie zur Erleichterung Ihrer Pflege, zur Linderung Ihrer Beschwerden dienen und zu einer selbstständigeren Lebensführung beitragen. Für die Verbrauchsmaterialien beträgt die Höhe des monatlichen Betrages, den Ihre Pflegeversicherung erstattet, grundsätzlich 40 €. Selbstverständlich werden nur die Kosten zurückgezahlt, die Ihnen auch tatsächlich entstanden sind.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vgl. § 40 Abs. 4 SGB XI

Pflegegrad 1-5: 4.000 € pro Maßnahme
Ihre Pflegekasse kann Ihnen finanzielle Zuschüsse für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung Ihres Wohnumfeldes gewähren. Als Beispiele seien hier genannt: technische Hilfen im Haushalt z.B. ein Wannen-/ oder Treppenlift oder bauliche Maßnahmen z.B. den Einbau einer altersgerechten Dusche oder die Verbreiterung eines Türrahmens, damit ein Rollstuhl hindurch passt. Sie können grundsätzlich bis zu 4.000 € pro Maßnahme bei Ihrer Pflegeversicherung geltend machen. Achtung! Leben zwei Pflegebedürftige mit Pflegegrad in einem Haushalt, ist die Summe auf max. 16.000 € begrenzt.

Urlaubs- und Verhinderungspflege vgl. § 39 SGB XI

Pflegegrad 2-5: 1.774 € pro Kalenderjahr
Sie werden seit mindestens sechs Monaten durch Angehörige, Freunde oder andere Personen gepflegt? Bitte bedenken Sie, dass Ihre Pflegeperson auch eine Pause braucht oder „verhindert“ sein kann. In diesem Fall kommt eine professionelle Pflegekraft der Diakonie-Station stunden-, tage-, oder wochenweise zu Ihnen nach Hause, pflegt und versorgt Sie zuverlässig. Dafür stehen Ihnen ab dem Pflegegrad 2 pro Kalenderjahr 1.612 € zur Verfügung.

Zusätzlich haben Sie jährlich einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von 1.612 €. Bleibt dieses Angebot ungenutzt, kann ein Teilbetrag der Kurzzeitpflege für die Urlaubs- und Verhinderungspflege eingesetzt werdern

Hinweis: Wird das Angebot der Urlaubs- und Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, verfällt dieser Betrag. Behalten Sie den Überblick. Wir helfen Ihnen bei der Organisation dieses vielfältigen Angebots und sorgen dafür, dass Sie Ihre Ansprüche optimal nutzen.

Kurzzeitpflege vgl. § 42 SGB XI

Pflegegrad 2-5: 1.774 € pro Kalenderjahr
Ist Ihre häusliche Pflege zeitweise nicht ausreichend gesichert, besteht die Möglichkeit, ab dem Pflegegrad 2, Kurzzeitpflege (maximal acht Wochen) in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Die entstehenden Kosten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 1774 € pro Kalenderjahr von Ihrer Pflegekasse erstattet. Der Betrag kann um bis zu 1.774 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden.

Hinweis:
Eine Auszahlung des Kurzzeitpflegebetrages ist nicht möglich und nicht in das folgende Kalenderjahr übertragbar.

Tages- und Nachtpflege vgl. § 41 SGB XI

Pflegegrad 2:   689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 € monatlich

Neben der ambulanten Pflegesachleistung können Sie ab dem Pflegegrad 2 eine Tages-oder Nachtpflegeeinrichtung besuchen. Von der Pflegeversicherung wird ein zusätzlicher Betrag übernommen.

Kostenfreie Pflegekurse für Zugehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen vgl. § 45 SGB XI

Die Pflege eines Menschen in den eigenen vier Wänden ist eine große Herausforderung. Die Pflegekurse sollen Ihnen praktische Hilfestellungen vermitteln, um die Pflegesituation besser bewältigen zu können. Die Schulungen können bei Ihnen zu Hause oder in einer Gruppe stattfinden. Nutzen Sie unser Angebot der Schulung und Anleitung. Wir beantworten alle Ihre Fragen und geben Ihnen wertvolle Tipps, die Ihnen den Pflegealltag erleichtern.

Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen!