Urlaubs- und Verhinderungspflege

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson - tief durchatmen und neue Kräfte sammeln.

Ab dem 1. Juli 2025 ändert sich die Regelung für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß SGB XI. Dann können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 Leistungen in Höhe von insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.

 

Sie sind verhindert? Wir übernehmen die Pflege von Angehörigen.

Sie pflegen Ihren Angehörigen zu Hause und sind vielleicht noch berufstätig? Dann kennen Sie sicher die alltäglichen Belastungen der aufreibenden und anstrengenden Pflegearbeit. Um langfristig gute Hilfe leisten zu können, benötigen Sie Kraftquellen für neue Energie. Ob ene schöne Urlaubsreise, ein Konzertbesuch oder die regelmäßige Teilnahme an einer Sportgruppe, die Möglichkeiten zur eigenen Entspannung sind vielfältig. 

 

Für diese Zeit brauchen Sie eine „Ersatz-Pflegekraft“, die die pflegerische Betreuung zu Hause übernimmt. Auch ungewollte Ereignisse wie z.B. ein notwendiger Krankenhausaufenthalt können dazu führen, dass man den geliebten Menschen nicht versorgen kann. Die Pflegekasse hat für all diese Fälle die sogenannte Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) eingerichtet. Entsprechend Ihrem Pflegegrad stehen Ihnen bis zu  jährlich zur Verfügung.

 

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt seit 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget.

Damit soll pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht werden. Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.

 

Wer kann Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Für den Anspruch auf Verhinderungspflege gelten folgende Voraussetzungen:

  • Zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege muss eine Einstufung in mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Darüber hinaus ist eine mindestens sechsmonatige Betreuung durch eine private Pflegeperson, also Angehörige oder Freunde, erforderlich. Die sogenannte Vorpflegezeit wird als Voraussetzung mit Ende Juni 2025 entfallen. Der Besitz eines Pflegegrades ist für die Geltendmachung dieser Regelung unerheblich.

     

  • Bitte beachten Sie, dass für die Auszahlung von Leistungen für Verhinderungspflege die Angabe des bzw. der pflegenden Angehörigen als Pflegeperson bei Ihrer Pflegeversicherung erforderlich ist. Für den Anspruch ist es unerheblich, ob Sie zusätzlich zur Pflege durch Ihren Angehörigen Unterstützung durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen.

     

  • Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen. Ab Juli 2025 werden es acht Wochen sein. Es besteht keine Notwendigkeit, die Tage am Stück zu nehmen. Sie können auch über das Jahr verteilt werden. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Lassen Sie sich beraten. 

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