Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegegrade 1-5)

Broschüren PG 1-5 & Ratgeber Pflege
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Im Überblick - Leistungen der Pflegeversicherung ab 2025 

Erhöhung der Leistungen, Flexibilität bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Verbesserungen im häuslichen Bereich stehen im Bereich Pflege im Jahr 2025 an. 

 Pflegegrad 1  Pflegegrad 2  Pflegegrad 3  Pflegegrad 4  Pflegegrad 5  
Pflegesachleistungen       -   796 Euro1.497 Euro1.859 Euro2.299 Euro
Pflegehilfsmittel     42 Euro     42 Euro     42 Euro     42 Euro    42 Euro
Urlaubs- und Verhinderungspflege      -1.685 Euro1.685 Euro1.685 Euro1.685 Euro
Kurzzeitpflege      -1.854 Euro1.854 Euro1.854 Euro1.854 Euro
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen4.180 Euro4.180 Euro4.180 Euro4.180 Euro4.180 Euro
Tages- und Nachtpflege      -  721 Euro1.357 Euro1.685 Euro2.085 Euro

Betreuungs- und Entlastungsleistungen      
  131 Euro  131 Euro  131 Euro  131 Euro 131 Euro

Detailliert erklärt  - Pflegeleistungen ab 2025

 

Mit Pflegesachleistungen gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst finanzieren. Die Abrechnung erfolgt meistens direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung.

Pflegegrad                                        maximale Leistungen pro Monat 2025                                                
Pflegegrad 1   kein Anspruch
Pflegegrad 2      796 Euro
Pflegegrad 3   1.497 Euro
Pflegegrad 4   1.859 Euro
Pflegegrad 5   2.299 Euro

Alle pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI für bis zu 40 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich zum Jahresanfang 2025 auf 42 Euro monatlich. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel, Schutzhandschuhe, FFP2-Masken oder Bettschutzeinlagen.

Die Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrag gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI, sogenannte Verhinderungspflege, ist ein Budget für eine Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Allen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 steht dafür ein jährliches Budget zur Verfügung.

Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Beitrag in der Verhinderungspflege 2025 für die Pflegegrade 2 bis 5 von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung.

Die Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI ist ein Budget für eine vorübergehende stationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist. Also zum Beispiel, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person vorübergehend stark verschlechtert.

Zum Jahresanfang 2025 erhöht sich der jährliche Betrag für die Kurzzeitpflege für die Pflegegrade 1 bis 5 von 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung.t.

Ab dem 1. Januar 2025 kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Ab 1. Juli 2025 gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget. Damit soll pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht werden. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.

Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. 

Tagespflege und Nachtpflege gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI sind Formen der teilstationären Pflege. Das heißt, dass die Pflege hauptsächlich zuhause stattfindet, aber durch Aufenthalte in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege ergänzt wird. Anspruch auf teilstationäre Pflege:

Pflegegradmaximale Leistungen pro Monat 2025                                                
Pflegegrad 1                       kein Anspruch
Pflegegrad 2   721 Euro
Pflegegrad 31.357 Euro
Pflegegrad 4 1.685 Euro
Pflegegrad 52.085 Euro

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI einen Zuschuss. Das gilt für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1. Die Erhöhung des Zuschusses zur Wohnraumanpassung beläuft sich ab dem 1. Januar 2025 sich für alle Pflegegrade von 4.000 Euro (16.000 Euro) auf 4.180 Euro (16.720 Euro) pro Maßnahme.

*(in Klammern maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes)

Alle Pflegegrade 1 bis 5 haben Anspruch auf 131 Euro monatlich, um die Pflegepersonen zu entlasten. Dieser Betrag kann für Leistungen wie Tages- und Nachtpflege oder andere Diakonie-Angebote genutzt werden.

Pflegebedürftige Menschen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten zu lassen, wenn

  • sie zu Hause von ihren Angehörigen oder einer anderen Person, zum Beispiel einem Freund, gepflegt und betreut werden,
  • dies ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes geschieht und
  • sie dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten.

Der Beratungsbesuch, auch Beratungseinsatz genannt, soll gewährleisten, dass die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt ist. Hierzu erhalten pflegende Angehörige regelmäßig Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung um mögliche Herausforderungen im Pflegealltag frühzeitig erkennen und beheben zu können. Zudem sind die Beratungsbesuche Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten.

Häufigkeit der Beratungseinsätze

Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen sich einmal halbjährlich, Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich beraten lassen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch darauf, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch zu erhalten. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Pflegekurse

Spezielle Pflegekurse vermitteln pflegenden Angehörigen nützliches Basiswissen für den Pflegealltag. Geschulte Pflegefachpersonen zeigen Ihnen zum Beispiel hilfreiche Handgriffe und wie Sie rückenschonend richtig heben und tragen.

Darüber hinaus erhalten Sie wichtige Informationen

  • zum Thema Gesundheit,
  • rund um die Hygiene,
  • zu den Leistungen der Sozialversicherung und
  • zum Betreuungsrecht.

Neben den allgemeinen Gruppenkursen rund um eine häusliche Pflegesituation gibt es auch spezielle Angebote für pflegende Angehörige, die sich beispielsweise um Menschen mit Demenz kümmern.

In den Gruppenpflegekursen haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, sich mit anderen pflegenden Angehörigen auszutauschen.

Unser Pflegeangebot: Ihre Entscheidung zählt

Die Pflegeversicherung bietet Ihnen, den Pflegebedürftigen, die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem Sie gepflegt werden möchten. Sie haben die Wahl: Nutzen Sie die Unterstützung unserer professionellen Fachkräfte oder beziehen Sie Pflegegeld, das Sie als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben können. Unser oberstes Ziel ist es, Ihnen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Es ist wichtig zu wissen, dass die soziale Pflegeversicherung oft nicht alle Pflegekosten abdeckt. Die verbleibenden Kosten können von Ihnen oder eventuell von Ihren Angehörigen übernommen werden, oder, bei finanzieller Bedürftigkeit, durch die Sozialhilfe. Deshalb spricht man von der Pflegeversicherung auch als einem „Teilleistungssystem“.

Im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind alle wichtigen Regelungen zur Pflegeversicherung festgehalten. Die Diakonie-Stationen sind hier, um Sie bei Ihren Entscheidungen zu unterstützen und die bestmögliche Pflege für Sie zu gewährleisten.

Kontaktieren Sie uns.

Die Diakonie-Station in Ihrer Nähe ist hier, um Ihnen zu helfen. Vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch – wir sind für Sie da! Die Kosten für die Beratung werden von Ihrer Pflegekasse übernommen und von Ihrer Diakonie-Station abgerechnet. 
 

Stand: 01.01.2025

Downloads

Wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen möchten, wird zunächst geprüft, welcher Pflegegrad für Sie zutrifft. Es gibt fünf Pflegegrade (1–5), die ausdrücken, wie stark pflegebedürftig jemand ist. In dieser Broschüre erklären wir Ihnen , welche Leistungen Sie mit einem Pflegegrad in Anspruch nehmen können.