Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege vgl. § 42 SGB XI
Ist Ihre häusliche Pflege zeitweise nicht ausreichend gesichert, besteht die Möglichkeit, ab dem Pflegegrad 2, Kurzzeitpflege (pro Kalenderjahr) in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen.
Die entstehenden Kosten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 1.854 € pro Kalenderjahr von Ihrer Pflegekasse erstattet.
Der Betrag kann um bis zu 1.685 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Hinweis:
Eine Auszahlung des Kurzzeitpflegebetrages ist nicht möglich und nicht in das folgende Kalenderjahr übertragbar.